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Lohnsteuer – Infobrief 02/2018 – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen

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Darum gehts es in dieser Ausgabe.

Mandanteninformation für Lohnsteuer Ausgabe Februar 2018 von Ihrem Steuerberater Neumann Walczak GmbH in Holzwickede. Hier finden Sie weitere Informationen über: Entgeldumwandlung, Sozialversicherung Tarifvertrag, Pensionskasse, Direktversicherung, Erbschaftssteuer, geringfügige Beschäftigung, Unterhaltspflicht, Kapitalvermögen, Dauerfristverlängerung und E-Bikes.

Informationsbrief – No.02/2018

Inhalt

• Neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018: Entgeltumwandlung – Lohnsteuer – Sozialversicherung

• Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

• Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen

• Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust aus Kapitalvermögen

• Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2018

• E-Bikes: Überlassung durch den Arbeitgeber oder Gestellung von Strom für E-Bike des Arbeitnehmers

• Lohnsteuerbescheinigungen 2017

• Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

 

Neue Förderung der betrieblichen Altersversorgung ab 2018: Entgeltumwandlung – Lohnsteuer – Sozialversicherung

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz werden die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer ab 2018 verbessert. Künftig können Arbeitgeber durch Tarifvertrag verpflichtet werden, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung in Form einer reinen Beitragszusage zu zahlen.

Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung kann künftig eine automatische Entgeltumwandlung für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung festgelegt werden (bisher bestand nur bei Direktversicherungen ein Anspruch auf Arbeits lohnumwandlung); gegen die Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer allerdings Widerspruch einlegen.
Im Fall einer Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber ab 2019 verpflichtet, 15 % des umgewandelten Arbeitslohns zusätzlich als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Flankierend zu diesen Maßnahmen wird ab dem 1. Januar 2018 die steuerliche Förderung verbessert:

Die Höchstbeträge für die steuerfreien Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gemäß § 3 Nr. 63 EStG werden von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) angehoben.
Für 2018 ergibt sich somit ein maximaler lohnsteuerfreier Höchstbetrag von 6.240 Euro. Sofern bereits laufende Beiträge nach bisherigem Recht pauschal nach § 40b EStG besteuert werden (insbesondere für „alte“ Direktversicherungen), werden diese allerdings auf den Höchstbetrag angerechnet…