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Verlustabzugsbeschränkung – Übernahme – Kapitalgesellschaften – wieder Anwendung der Sanierungsklausel
[ultimate_heading main_heading=”Verlustabzugsbeschränkung bei Übernahme von Kapitalgesellschaften – Wieder Anwendung der Sanierungsklausel” alignment=”left”][/ultimate_heading]
Nach einer seit 2008 geltenden Regelung
konnten Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft regelmäßig teilweise bzw. in voller Höhe verloren gehen, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile von einem Erwerber übernommen wurden (siehe § 8c Abs. 1 KStG). Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt hat, plant der Gesetzgeber, die Regelung für die Jahre bis 2015 abzuschaffen, d. h., für diese Jahre wird die Verlustabzugsbeschränkung nicht angewendet.
Seit Einführung der Verlustabzugsbeschränkung
des § 8c Abs. 1 KStG im Jahr 2008 gilt eine Ausnahmeregelung für ganz bestimmte (Sanierungs-)Fälle. Die Anwendung dieser Vorschrift stand allerdings unter Vorbehalt, seit die EU-Kommission die Sanierungsklausel als verbotene Beihilfe eingestuft hatte.
Der Auffassung der EU-Kommission hat jetzt der Europäische Gerichtshof in 4 aktuellen Entscheidungen widersprochen.
Nach Meinung des Gerichts
handelt es sich bei der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG um keine unzulässige Beihilfe. Damit ist die Geltendmachung von Verlusten (wieder) möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel vorliegen. Dies dürfte aktuell für Beteiligungserwerbe ab 2016 Bedeutung erhalten, da die bisherige Verlustabzugsbeschränkung derzeit nur für die Jahre bis 2015 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde.
(Weitere Anmerkungen & Informationen & Beispiele hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 09/2018 unter dem Punkt 3.)
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