Onlinehandel
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- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des dort registrierten Anbieters (Privatperson bzw. Unternehmer),
- den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und
- den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes
Die auf dem Online-Marktplatz handelnden Unternehmer müssen dem Marktplatzbetreiber eine „Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG“ vorlegen. Die neuen Aufzeichnungspflichten des Marktplatzbetreibers gelten ab dem 1. März 2019 (für Lieferungen von Händlern aus Nicht-EU-/EWR-Staaten) bzw. ab dem 1. Oktober 2019 (für Lieferungen von Händlern aus EU-/EWR-Staaten). Die Bescheinigung ist möglichst rechtzeitig dem Marktplatzbetreiber zur Verfügung zu stellen; sie kann beim zuständigen Finanzamt mit dem bundeseinheitlichen Vordruckmuster „USt 1 TJ“8 beantragt werden (auch von Kleinunternehmern).
Geht die Bescheinigung verloren, kann eine Ersatzbescheinigung beim zuständigen Finanzamt angefordert werden. Ändern sich Daten des Unternehmers (z. B. Adresse oder Steuernummer), wird auf Antrag eine neue Bescheinigung ausgestellt.
Es ist davon auszugehen,
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 03/2019.)
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