Überspannung – privates Grundstück – Hochspannungsleitung
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Im Rahmen des Stromnetzausbaus ist es erforderlich, auch private Grundstücke mit Hochspannungsleitungen zu überspannen. In den meisten Fällen treffen hierfür Netzbetreiber und Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über ein dauerhaftes – zeitlich unbegrenztes – Nutzungsrecht des Betreibers, wodurch der Grundstückseigentümer eine Teilenteignung vermeiden kann. In der Regel wird die Einigung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Zahlung einer Einmalentschädigung umgesetzt.
Fraglich war bisher, ob diese Einmalentschädigung beim privaten Grundstückseigentümer zu steuerbaren Einkünften führt.
Der Bundesfinanzhof
sieht nach einer aktuellen Entscheidung in einer solchen Entschädigung keine steuerbaren Einkünfte.
Durch die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit kann das Entgelt zwar grundsätzlich als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sein; dies gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung zeitlich unbegrenzt ist. Der Eigentümer ist in diesem Fall endgültig in seinen Eigentumsbefugnissen beschränkt.
Das Gericht
sieht in der Entschädigung auch keine steuerbaren sonstigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, da der Eigentümer ein Recht ähnlich wie bei einer Veräußerung endgültig aufgibt. Die Einnahmen sind demnach der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.
(Weitere Anmerkungen und Informationen finden Sie in unserem Informationsbrief 12/2018.)
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