Antrags- und Abgabefristen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) werden regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. November 2018 beim Finanzamt beantragt werden.
Lohnsteuer-Freibeträge (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) sind grundsätzlich nur auf Antrag zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600 Euro beträgt (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000 Euro übersteigen. Ab Oktober 2018 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2019 beantragt werden, der längstens für zwei Kalenderjahre berücksichtigt wird; ändern sich die Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums, kann der Freibetrag angepasst werden. Ein Antrag für das laufende Jahr 2018 kann noch bis zum 30. November 2018 beim Finanzamt gestellt werden.
Bis zum 31. Dezember 2018 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2014 beantragen (sog. Antragsveranlagung).
Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug
Für das Jahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag voraussichtlich 9.168 Euro (bei Ehepartnern 18.336 Euro). Bedeutung hat die Höhe des Grundfreibetrags z.B. bei der Feststellung, bis zu welchen Monatslöhnen keine Lohnsteuer anfällt…
Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften
Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147a Abgabenordnung – AO), wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungsteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000 Euro (ggf. je Ehepartner) war. In diesem Fall müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungs kosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich 6 Jahre lang auf bewahrt werden. Die Aufbewahrungspflicht gilt – wie im betrieblichen Bereich (siehe dazu unten) – auch für elektronische Daten.
Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000 Euro 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde. Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2018 aufzubewahren, wenn in einem Jahr seit 2013 die Grenze überschritten wurde.
Haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen
Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro, beantragt werden; für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt daneben ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Soll noch für 2018 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31. Dezember 2018 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen
Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert; Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2018 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember 2018 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).
(Weitere Anmerkungen & Informationen & Beispiele hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 10/2018 unter den Anlagen für Arbeitnehmer.)