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Selbst getragene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden. (Sonderausgabenabzug, Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherungsbeiträge – Bundesfinanzhof siehe weiter unten.)

Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge

Bei Eltern gilt dies auch für entsprechende Beiträge, die ihrem unterhaltsberechtigten Kind entstanden sind, wenn sich die Aufwendungen beim Kind aufgrund zu niedriger Einkünfte (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses) steuerlich nicht auswirken. Die Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes können grundsätzlich insgesamt nur einmal als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Naturalunterhalt wurde nicht anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass – entgegen der Verwaltungsauffassung – eine Geltendmachung der Vorsorgeaufwendungen des Kindes bei den Sonderausgaben der Eltern nur dann möglich ist, wenn diese die Beiträge direkt als Zahlung oder im Wege des Barunterhalts getragen haben. Im Streitfall erfüllten die Eltern ihre Unterhaltspflicht in Form von Naturalunterhalt (u. a. durch kostenloses Wohnen); das Gericht erkannte den Sonderausgabenabzug bei den Eltern insoweit nicht an.

Die Finanzverwaltung

wendet die einschränkende Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht an. Das bedeutet, dass Eltern, die entsprechende Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen haben, diese bei ihren Sonderausgaben geltend machen können, wobei es nicht darauf ankommt, ob Unterhalt in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurde.

(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 07/2019.)

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