Unbegrenzt – abziehbare Sonderausgaben – Teil I
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1.1 Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG):
Wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer (teilweise) unentgeltlichen Vermögensübertragung, z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, können bei nach 2007 geschlossenen Verträgen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn Betriebsvermögen oder ein mindestens 50%iger GmbH-Anteil übertragen wird.
1.2 Versorgungsausgleich (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG):
Berücksichtigungsfähig sind Leistungen zur Vermeidung eines (ehelichen) Versorgungsausgleichs mit Zustimmung des Berechtigten sowie Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die Versorgungsbezüge der Besteuerung unterliegen.
1.3 Kirchensteuern, Kirchenbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG):
Abzugsfähig sind die im Kalenderjahr 2018 gezahlten Kirchensteuern bzw. entsprechende Beiträge abzüglich etwaiger Erstattungen. Für welches Kalenderjahr die Kirchensteuer geleistet wird, ist ohne Bedeutung, da es allein auf den Zahlungszeitpunkt ankommt. Ein Sonderausgabenabzug kommt nicht in Betracht für Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge erhoben wurde.
(Weitere Anmerkungen und Informationen finden Sie in unserem Informationsbrief 11/2018.)
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