Selbst getragene – Krankheitskosten – keine abzugsfähigen Sonderausgaben
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Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung können grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für eine Basisversorgung, d.h. ohne Anteil für Krankengeld, Zusatzversicherungen, Wahlleistungen o. Ä.
Wie der Bundesfinanzhof
bereits entschieden hatte, sind Krankheitskosten, die aufgrund von tariflichen Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen gezahlt werden, keine (begünstigten) Krankenversicherungsbeiträge.
In einer aktuellen Entscheidung
hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass dies auch gilt, wenn der Versicherte zur Erlangung von Beitragserstattungen Zahlungen von Krankheitskosten wahlweise selbst übernimmt. Wie auch beim Selbstbehalt, trage der Versicherte die entsprechenden Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Basisvorsorgebeiträge im Rahmen der Sonderausgaben sei somit nicht möglich.
Darauf hinzuweisen ist, dass Beitragsrückerstattungen, soweit diese auf die Basisabsicherung entfallen, grundsätzlich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge mindern.
(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 06/2018 unter dem Punkt 8.)
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