Der steuerfreie Teil
der (gesetzlichen) Altersrenten ist abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns; je später die Rente beginnt, umso geringer ist der steuerfreie Teil. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Betrag bei Rentenbeginn „festgeschrieben“; spätere „regelmäßige“ Rentenerhöhungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Fraglich war, ob dies auch für Anpassungsbeträge zur Angleichung von Renten in den neuen Bundesländern an das Niveau der West-Renten gilt oder ob insoweit neue, selbständig zu besteuernde Rentenanteile vorliegen, für die sich dann auch ein eigener steuerfreier Teil ergeben würde.
Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte,
dass es sich auch bei den entsprechenden Anpassungsbeträgen um „normale“ Rentenerhöhungen handelt und sich daher kein zusätzlicher steuerfreier Betrag ergibt, hat die Finanzverwaltung durch Allgemeinverfügung entschieden, dass alle in dieser Angelegenheit bis zu diesem Tag eingelegten Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen werden.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland zur Rechtmäßigkeit der Rentenbesteuerung anhängig ist; hier wird beanstandet, dass zumindest teilweise eine Doppelbesteuerung vorliegt. Betroffene Steuerfestsetzungen können ggf. durch Einspruch angefochten und mit Hinweis auf das anhängige Verfahren kann eine Aussetzung der Entscheidung beantragt werden.