Entfernungspauschale
Die Aufwendungen für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pauschale beträgt bisher 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die durch die geplante CO2-Abgabe steigenden Mobilitätskosten werden „Fernpendler“ durch eine Änderung bei der Entfernungspauschale steuerlich entlastet. Bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern bleibt die Entfernungspauschale unverändert; ab 2021 wird die Pauschale allerdings für alle über 20 hinausgehenden Entfernungskilometer auf 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben. Ab 2027 beträgt die Entfernungspauschale dann wieder einheitlich 0,30 Euro. Entsprechendes gilt für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Fernpendler sollten daher prüfen, ob eine entsprechende Berücksichtigung der zusätzlichen Werbungskosten schon im Rahmen eines Lohnsteuer-Freibetrags erfolgen soll (siehe hierzu Nr. 6 in diesem Informationsbrief).
Mobilitätsprämie
Wenn sich die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer steuerlich nicht oder nicht in voller Höhe auswirkt, weil kein ausreichendes zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, erhalten Geringverdiener auf Antrag eine Mobilitätsprämie. Diese beträgt 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer (soweit diese mit anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigt), maximal bis zu dem Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von (voraussichtlich) 9.744 Euro liegt. Der Antrag auf eine Mobilitätsprämie kann nach Ablauf des Jahres 2021 gestellt werden; ggf. sollte das Ergebnis des Steuerbescheids 2021 abgewartet werden, um zu sehen, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung besteht.