Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für ein Gebäude oder eine Wohnung kann grundsätzlich nur vom Eigentümer geltend gemacht werden, wenn dieser auch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen bzw. finanziert hat.
Nutzt z. B. ein Ehepartner unentgeltlich ein Arbeitszimmer in einer von beiden Eheleuten gemeinsam angeschafften und finanzierten Wohnung allein zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken (z. B. als Praxis), kann er die Abschreibungen und Schuldzinsen nur entsprechend seines Miteigentumsanteils steuerlich berücksichtigen.
Eine besondere Regelung galt bislang, wenn ein Ehepartner als Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung nutzt. In diesem Fall konnten die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen (Abschreibungen, Schuldzinsen, laufende Kosten) beim Arbeitnehmer-Ehepartner regelmäßig – unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners – in voller Höhe berücksichtigt werden. Dabei kam es nicht darauf an, wer die Kosten tatsächlich getragen hat.
Diese Vereinfachungsregelung gilt nach einer Information der Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nicht mehr. Danach können grundstücksorientierte Aufwendungen (Abschreibungen, Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungsprämien) nur (noch) entsprechend des Miteigentumsanteils des Arbeitszimmernutzenden – also ggf. nur zu 50 % – geltend gemacht werden, auch wenn dieser sie ausschließlich alleine trägt. Steht das Arbeitszimmer im Alleineigentum des anderen (nicht nutzenden) Ehepartners, scheidet ein Abzug entsprechender Kosten vollständig aus.
Dagegen sind die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden nutzungsorientierten Aufwendungen (wie Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten) durch den Beruf des das Arbeitszimmer nutzenden Ehepartners veranlasst und können dann von diesem in voller Höhe (ggf. bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich) geltend gemacht werden, wenn sie von dessen Konto oder vom gemeinsamen Bankkonto der Eheleute bezahlt werden.
Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn das Arbeitszimmer in einer angemieteten Wohnung liegt; die Kaltmiete gehört dabei zu den grundstücksorientierten Aufwendungen. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Kaltmiete kommt danach nur in Betracht, soweit der Arbeitnehmer auch Mieter ist.