Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?
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Steuernachzahlungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt regelmäßig nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums (§ 233a Abgabenordnung).
Auf den Grund für die Steuernachzahlung kommt es dabei nicht an. Betroffen sind – aufgrund der 15-monatigen Karenzzeit – insbesondere Nachzahlungen nach Außenprüfungen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO). Da der gesetzlich festgelegte Zinssatz inzwischen erheblich vom Marktzinssatz abweicht, hat der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Zinsen geäußert. Betrafen diese Zweifel zunächst nur Jahre ab 2015, hat das Gericht diese inzwischen auf Jahre ab 2012 ausgedehnt.
Die Finanzverwaltung hat auf die Bedenken reagiert.
Danach werden zwar weiter Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat festgesetzt; wird gegen die Festsetzung allerdings Einspruch eingelegt, wird auf Antrag die Vollziehung der Zinsen zunächst ausgesetzt. Dies gilt für Verzinsungszeiträume ab April 2012.
Betroffen sind
sowohl die Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als auch Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen. Für Verzinsungszeiträume vor April 2012 kommt eine Aussetzung nur in besonderen Fällen in Betracht.
Nun ist abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Sollte es den Zinssatz für unrechtmäßig halten, könnte dies die Unwirksamkeit aller Zinsfestsetzungen zur Folge haben. Um von einer solchen Entscheidung profitieren zu können, ist es erforderlich, dass die Zinsfestsetzungen durch Einspruch angefochten werden, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 02/2019.)
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