Kindergeld: Weiterführende Ausbildung und (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Studiums ist die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen, unter 25-jährigen Kindern grundsätzlich noch möglich, wenn das Kind neben der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht. Nur bei einer Erstausbildung kommt es für das Kindergeld nicht darauf an, in welchem Umfang das Kind daneben erwerbstätig ist.
Als Teil der Erstausbildung kann aber auch eine weiterführende Ausbildung anzusehen sein (sog. mehraktige Ausbildung), die in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung steht. Eine Fortführungsabsicht kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der F amilienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wurde; eine frühe Absichtserklärung kann jedoch ggf. für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung sprechen.
Allerdings führt nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht jede berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende Aus- bzw. Weiterbildung, wie z. B. zum Fachwirt, zum Meister oder ein Masterstudium, zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung. Die Ausbildung muss weiterhin die hauptsächliche Tätigkeit bilden; dagegen spricht in der Regel ein zeitlich unbefristetes oder ein auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit (nahezu) vollzeitiger Beschäftigung. In die Gesamtbetrachtung ist miteinzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit den Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und neben der Ausbildung durchgeführt wird.
Kindergeld/Gerichtsentscheidung
In einer neueren Finanzgerichtsentscheidung wurden diese Grundsätze bereits auf den Fall einer Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt angewendet. Obwohl die weitere Ausbildung nicht den zeitlichen Umfang der daneben ausgeübten (Vollzeit-)Beschäftigung erreichte, ging das Gericht davon aus, dass die Ausbildung im Vordergrund stand. Hierfür spräche insbesondere der Umstand, dass der Arbeitgeber den „Auszubildenden“ selbst zu dieser Weiterbildung angemeldet hat.
Inwieweit sich die Berufstätigkeit der Ausbildung unterordnet, ist im Einzelfall zu prüfen.