Gewinnausschüttungen – Günstigerprüfung – Fortbildung – Weiterbildung – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen
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Gewinnausschüttungen einer GmbH bei Günstigerprüfung. Grundsätzlich ist die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten; diese müssen
daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden (sog. Abgeltungsteuerverfahren). Wenn der persönliche Steuersatz allerdings niedriger ist als die 25 %ige Kapitalertragsteuer, können die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufgenommen und die sog. Günstigerprüfung beantragt werden.
Unabhängig davon kann für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft beantragt werden, dass diese in die Einkommensteuer-Veranlagung einbezogen und mit dem persönlichen
Steuersatz besteuert werden; bei diesem Teileinkünfteverfahren bleiben 40 % der Erträge steuerfrei und 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten können abgezogen werden. Ob dieses Verfahren günstiger ist als die Abgeltung der Steuerpflicht, ist individuell zu prüfen. Das Teileinkünfteverfahren ist
allerdings nur zulässig, wenn
• die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 25 % beträgt oder
• mindestens 1 % und außerdem eine Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss
für die Gesellschaft gegeben ist
(vgl. insoweit § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Ist die Günstigerprüfung für die gesamten Kapitalerträge gegenüber der Abgeltungsteuer vorteilhaft, ist grundsätzlich auch der o. g. Antrag für Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft zu empfehlen, weil dann nur 60 % der Erträge steuerpflichtig sind. Wie der Bundesfinanzhof allerdings entschieden hat, wird dieser Antrag nicht unterstellt. Er kann auch nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid nachgeholt werden, sondern ist bereits mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, sollte bei Gewinnausschüttungen also immer geprüft werden, ob in der Einkommensteuererklärung der Antrag auf Teileinkünfteverfahren gestellt wird, insbesondere wenn auch die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.
(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 03/2018 unter dem Punkt 1.)