Ermäßigte Besteuerung – Abfindung – Auflösungsvertrag
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Bei Entlassungsentschädigungen
handelt es sich meistens um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine Steuerermäßigung (sog. Fünftel-Regelung) in Betracht kommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben der Entschädigungszahlung weitere Einkünfte bezieht, die insgesamt höher sind als der Arbeitslohn, den er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof
über die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen im Zuge eines Auflösungsvertrags mit darauffolgender Frühverrentung entschieden. Das Gericht hat klargestellt, dass bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes aus gegangen werden kann, sodass die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Daneben hat das Gericht klargestellt, dass auch nachfolgende Renteneinkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil in den Vergleich, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, einzubeziehen sind.
Nach diesem Urteil kann bei Auflösungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt, wenn auch eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.
(Weitere Anmerkungen und Informationen finden Sie in unserem Informationsbrief 11/2018.)
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