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Ermäßigte Besteuerung – Abfindung – Auflösungsvertrag

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Bei Entlassungsentschädigungen

handelt es sich meistens um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine Steuerermäßigung (sog. Fünftel-Regelung) in Betracht kommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben der Entschädigungszahlung weitere Einkünfte bezieht, die insgesamt höher sind als der Arbeitslohn, den er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof

über die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen im Zuge eines Auflösungsvertrags mit darauffolgender Frühverrentung entschieden. Das Gericht hat klargestellt, dass bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes aus gegangen werden kann, sodass die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

Daneben hat das Gericht klargestellt, dass auch nachfolgende Renteneinkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil in den Vergleich, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, einzubeziehen sind.

[ultimate_heading main_heading=”Beispiel” alignment=”left”][/ultimate_heading][vc_separator style=”shadow”][vc_message message_box_color=”mulled_wine”]
B erhält von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 36.000 EURO aus einem Auflösungsvertrag zum 31.03.2017. Daneben erhielt er in 2017 laufenden Arbeitslohn von 14.000 EURO und 18.000 EURO steuerpflichtige gesetzliche Altersrente. Im gesamten Jahr 2016 erzielte B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 57.000 EURO.
Die Entschädigung, die laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie die steuerpflichtigen Renteneinkünfte übersteigen mit zusammen 68.000 EURO die Einkünfte des Vorjahres von 57.000 EURO. Es liegt daher eine begünstigte Entschädigung vor, die zu einer Zusammenballung von Einkünften führt und entsprechend der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern ist.
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Nach diesem Urteil kann bei Auflösungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt, wenn auch eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

(Weitere Anmerkungen und Informationen finden Sie in unserem Informationsbrief 11/2018.)

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