Erbschaftssteuer – Freibetrag – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen
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Hat ein Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzurechendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt, kann bei der Erbschaftssteuer – ja nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).
Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sie die neue Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anwenden will.
(Weitere Informationen & Anmerkungen finden Sie in unserem Informationsbrief 02/2018 unter Punkt 3.)