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Dauerfristverlängerung – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen

[ultimate_heading main_heading=”Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2018″ alignment=”left”][/ultimate_heading]

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2018 in Anspruch nehmen. Vorausgesetzt sie hatten einen entsprechenden Antrag bereits für 2017 gestellt oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2018 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2017 angemeldet und bis zum 10. Februar 2018 entrichtet wird.

Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2019 fällige Vorauszahlung für Dezember 2018 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).

Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2018 beim
Finanzamt zu stellen.

Eine Dauerfristverlängerung für Zusammenfassende Meldungen ist nicht möglich.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich
auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung).

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief unter dem Punkt 5.)