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[vc_single_image image=”7989″ img_size=”full”][vc_separator color=”mulled_wine”][ultimate_heading main_heading=”Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden – Beteiligung am „Familienhaushalt“” heading_tag=”h1″ alignment=”left” margin_design_tab_text=””][/ultimate_heading][ultimate_spacer height=”50″]

Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass neben der Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auch ein „eigener“ Hausstand außerhalb dieses Ortes unterhalten wird. Voraussetzung dafür ist das Innehaben einer Wohnung und die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieses Haushalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG).

Problematisch kann die Frage nach der finanziellen Beteiligung dann sein, wenn ein Alleinstehender – neben seiner Wohnung am Arbeitsort – in der elterlichen Wohnung z. B. nur ein Zimmer bewohnt. Das allein reicht jedenfalls dann nicht aus, einen eigenen Hausstand zu begründen, wenn nicht auch eine regelmäßige Beteiligung an den Kosten der Wohnung erfolgt. Als ausreichend sieht die Finanzverwaltung eine Beteiligung von mindestens 10 % der gesamten Haushaltskosten an, damit ein eigener Hausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt angenommen werden kann.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die 10 %-Grenze jetzt bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass die Beteiligung an den Haushaltskosten nicht regelmäßig erfolgen muss, sondern auch einmalig z. B. durch eine Übernahme von Reparaturkosten erbracht werden kann.

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(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 06/2020.)

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