Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf: Englisch Deutsch

Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme elektronischer Daten – Steuerberater – Holzwickede – Dortmund – Hagen – Lünen – Kamen

[ultimate_heading main_heading=”Berichtigung von Steuerbescheiden bei Übernahme elektronischer Daten” alignment=”left”][/ultimate_heading]

Arbeitgeber, Banken, Rentenversicherungsträger und andere „Zahlstellen“ sind verpflichtet,

den Finanzbehörden Angaben über die an ihre Arbeitnehmer, Anleger, Rentenempfänger usw. geleisteten Zahlungen elektronisch zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Sozialversicherungsträger und bestimmte Versicherungen hinsichtlich der eingenommenen Beiträge. Die Finanzbehörden verwenden diese elektronischen Daten insbesondere für die Einkommensteuer-Veranlagung der jeweiligen Arbeitnehmer, Sparer, Rentner usw.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden,

dass in den Fällen, in denen die in einer Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zum Arbeitslohn nicht mit den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Daten übereinstimmen, die Sachbearbeiter im Finanzamt ermitteln müssen, welches der zutreffende Arbeitslohn ist. In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Ehepaar die Arbeitslöhne zutreffend in der Steuererklärung angegeben; das Finanzamt hatte aber die von den Arbeitgebern übermittelten (zu niedrigen) Arbeitslöhne übernommen. Eine spätere Änderung des Steuerbescheids (für das Jahr 2011) aufgrund berichtigter Arbeitgeberdaten lehnte das Gericht ab, weil die Finanzbehörde allein den vom Arbeitgeber übermittelten Daten vertraut hatte und damit seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Nach einer Gesetzesänderung

können Steuerbescheide für Jahre ab 2017 aber ausdrücklich geändert werden, soweit die elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Mitwirkungs- oder Ermittlungspflichten verletzt wurden oder Bearbeitungsfehler etc. unterlaufen waren.

Da Fehler in den von Arbeitgebern usw. übermittelten Daten nicht gänzlich auszuschließen sind, ist hier besonders darauf zu achten, die im Steuerbescheid berücksichtigten Daten mit den eigenen in der Steuererklärung gemachten Angaben abzugleichen.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 05/2018 unter dem Punkt 1.)

[bsf-info-box icon=”Defaults-info” icon_size=”32″ pos=”left”]
A) Newsletter bestellen

Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…

B) Informationsbrief abonnieren

Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.

C) Blog via E-Mail abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um diesen Blog zu abonnieren und Benachrichtigungen über neue Beiträge via E-Mail zu erhalten.

[/bsf-info-box]