Wertveränderungen bei Gegenständen des Privatvermögens bleiben steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für sog. private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 EStG. Seit 2009 sind allerdings auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögengrundsätzlich steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 EStG).
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Für entsprechende Verluste gelten allerdings Einschränkungen. Diese können nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt als weitere Einschränkung, dass diese wiederum nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (vgl. § 20 Abs. 6 EStG).
Fraglich war, ob auch der Totalausfall einer Kapitalforderung zu einem (verrechenbaren) Verlust aus Kapitalvermögen führt. Die Finanzverwaltung vertritt dazu die Auffassung, dass ein Forderungsausfall keine Veräußerung darstellt und ein derartiger Verlust daher nicht zu berücksichtigen ist. Dieser Auffassung war der Bundesfinanzhof für den Ausfall einer privaten Darlehensforderung bereits entgegengetreten und hatte die Verrechnung im Rahmen des § 20 Abs. 6 EStG zugelassen. In einer weiteren Entscheidung erkennt das Gericht auch die Verluste bei Knock-out-Zertifikaten an. Das sind Finanzprodukte, die bei Erreichen einer bestimmten Knock-out-Schwelle (z. B. einem bestimmten Dax-Index) verfallen.
Teil- und Totalverlusten
Damit dürfte grundsätzlich geklärt sein, dass nicht nur ein Teilverlust bei Veräußerung, sondern auch der Totalverlust von Wertpapieren zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen führt.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 06/2019.)
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