Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf:
[vc_single_image image=”5499″ img_size=”full”][ultimate_heading main_heading=”Pflegeheim – Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen” alignment=”left”][/ultimate_heading][ultimate_spacer height=”50″]
Krankheitsbedingte Unterbringung und altersbedingte Heimunterbringung (Pflegeheim).
Während Aufwendungen für die altersbedingte Heimunterbringung (Pflegeheim) von Angehörigen (z. B. Eltern) nur im Rahmen des § 33a EStG (außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen) geltend gemacht werden können, richtet sich die steuerliche Berücksichtigung bei einer krankheitsbedingten Unterbringung des Angehörigen in einem Altenpflegeheim nach § 33 EStG.24 Dies hat u. a. zur Folge, dass entsprechende Zahlungen sich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich insbesondere nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Leistenden: Der Anrechnungsbetrag ist niedriger, wenn der Leistende eigene Kinder hat oder verheiratet ist.
Einkünfte der Ehepartnern werden gemeinsam zugerechnet.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings klargestellt, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehepartner zugrunde zu legen ist, auch wenn nur ein Ehegatte unterhaltsverpflichtet ist. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus der Wahl der Zusammenveranlagung, bei der die Einkünfte den Ehepartnern gemeinsam zugerechnet und die Eheleute gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden.
[vc_masonry_media_grid grid_id=”vc_gid:1563791443318-418d5102-26fd-6″ include=”6226,6225,6224″][vc_message]
Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…
Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.
[/vc_message][ultimate_spacer height=”50″]
Neumann & Walczak – Steuerberatungsgesellschaft GmbH – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede
Neumann Walczak & Partner Steuerberater und Rechtsanwalt – Partnerschaftsgesellschaft – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede
Website: www.neumann-walczak.de – E-Mail: info@neumann-walczak.de
Telefon: (0049) 02301 – 91 291 0 – Telefax: (0049) 02301 – 91 291 21