Aufbewahrung von Belegen – Einkommensteuer – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen
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Aufbewahrung von Belegen
zur Einkommensteuer-Erklärung
Ab 2018 verzichtet die Finanzverwaltung grundsätzlich darauf, dass private Belege im Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Erklärung eingereicht werden. So muss z. B. auch keine Steuerbescheinigung mehr beigefügt werden. Selbst wenn im Rahmen der Günstigerprüfung oder eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer beantragt wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Die Einreichung von Spendenbescheinigungen ist ab 2018 auch nicht mehr erforderlich.
Vorgesehen ist allerdings ausdrücklich, dass die entsprechenden Unterlagen „vorzuhalten“ und dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind (vgl. § 50 Abs. 8 EStDV). Denn bei der späteren Bearbeitung der Steuererklärung wird das Finanzamt vielfach Belege anfordern. Der Steuererklärung zugrundeliegende Belege müssen daher auf jeden Fall aufbewahrt werden.
Zu empfehlen ist dies auch, wenn von der neuen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde und die Belege mit der Steuererklärung bereits eingereicht wurden. Bis zur eventuellen Vernichtung der Unterlagen sollte regelmäßig der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist abgewartet werden.
(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 04/2018 unter dem Punkt 4.)