Arbeitslohn
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Inzwischen sind mehrere Finanzgerichtsurteile ergangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung weniger eng auslegen als die Finanzverwaltung und in den Streitfällen keinen Arbeitslohn von Dritten annahmen.
Danach schließt ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten – wie z. B. Steigerung des Umsatzes, leicht zu erschließender Kundenkreis, Auslastungsoptimierung bei Reisen oder Markenbotschafter in der Autoindustrie – die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus. Ein „Überwiegen“ der eigenwirtschaftlichen Interessen sieht das Gericht, anders als die Verwaltung, nicht als erforderlich an.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 03/2019.)
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