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Förderung der Elektromobilität und weitere einkommensteuerliche Änderungen geplant
Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. „Jahressteuergesetz 2019“) sind – regelmäßig ab dem 1. Januar 2020 – u. a. einige einkommensteuerliche Neuregelungen geplant:
- Eingeführt wird eine neue Steuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen. Danach sind die Vorteile eines Wohnraumnehmers (z. B. eines Studierenden) aus der Nutzung einer ihm zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft bzw. Wohnung und der ihm als Sachbezug gestellten Verpflegung gegen die Einbringung von Leistungen im Privathaushalt eines Wohnraumgebers (z. B. eines Seniors oder einer jungen Familie) steuerfrei; die empfangenden Dienstleistungen sind beim Wohnraumgeber ebenalls steuerfrei (neuer § 3 Nr. 49 EStG).
- Es wird gesetzlich geregelt, dass Eltern die Vorsorgeaufwendungen von Kindern unabhängig davon als „eigene“ Sonderausgaben geltend machen können, ob der Unterhalt von den Eltern in Form von Bar- oder Sachleistungen geleistet wurde.
- Als Alternative zur Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte (siehe § 3 Nr. 15 EStG) soll eine Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit in Höhe von 25 % eingeführt werden, auch wenn die Sachbezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt im Fall der Lohnsteuerpauschalierung nicht.
- Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro wird eingeschränkt: Insbesondere Zuwendungen für private (Zusatz-)Versicherungen der Arbeitnehmer sind nicht mehr begünstigt.
Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer (Mitarbeiterwohnungen) wird künftig regelmäßig kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete bezahlt.
- Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen sollen – je nach Dauer der Abwesenheit – ab 2020 von 24 Euro auf 28 Euro bzw. von 12 Euro auf 14 Euro angehoben werden. Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können neben der Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 8 Euro täglich als Werbungskosten geltend machen.
- Entgegen der aktuellen Rechtsprechung soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 geregelt werden, dass die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder die Übertragung wertloser Kapitalanlagen auf einen Dritten nicht als steuerlich wirksame Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 6 EStG berücksichtigt wird.
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