Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf:
[vc_single_image image=”5499″ img_size=”full”][ultimate_heading main_heading=”Vorsteuerabzug bei „verlorenen“ Anzahlungen.” alignment=”left”][/ultimate_heading][ultimate_spacer height=”50″]
Die Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug folgend) entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Versteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (Vorsteuerabzug), wenn die Leistung für sein Unternehmen erbracht wurde und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Bei Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits, wenn die Zahlung vereinnahmt wurde. Spiegelbildlich kann der Kunde die Vorsteuer geltend machen, wenn er die Zahlung geleistet hat und eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis besitzt. Wird die vereinbarte Leistung nicht ausgeführt, erhält der Kunde im Normalfall die Anzahlung zurück und die beteiligten Unternehmer berichtigen die angemeldete Umsatzsteuer bzw. die geltend gemachte Vorsteuer entsprechend (vgl. § 17 UStG).
Unklar war, ob eine Vorsteuerberichtigung auch dann durchzuführen ist, wenn eine vereinbarte Leistung nicht erbracht wird und die geleistete Anzahlung z. B. wegen Insolvenz aber nicht zurückgezahlt wird.
Der Bundesfinanzhof
hat im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten „verlorenen“ Vorauszahlung nicht zu versagen ist, wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Zahlung weder wusste noch „vernünftigerweise hätte wissen müssen“, dass die Ausführung der vereinbarten Leistung unsicher war.
Im Streitfall
ging es um ein betrügerisches „Schneeballsystem“ mit Blockheizkraftwerken. Der betroffene Unternehmer brauchte den geltend gemachten Vorsteuerbetrag nicht zurückzuzahlen, weil er die geleistete Vorauszahlung nicht zurückbekam und zum Zeitpunkt der Vorauszahlung keine Zweifel an der späteren Lieferung des Blockheizkraftwerkes bestanden.
[vc_masonry_media_grid grid_id=”vc_gid:1558441224299-595a17c2-ec20-0″ include=”6226,6225,6224″][vc_message]
Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…
Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.
[/vc_message][ultimate_spacer height=”50″]
Neumann & Walczak – Steuerberatungsgesellschaft GmbH – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede
Neumann Walczak & Partner Steuerberater und Rechtsanwalt – Partnerschaftsgesellschaft – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede
Website: www.neumann-walczak.de – E-Mail: info@neumann-walczak.de
Telefon: (0049) 02301 – 91 291 0 – Telefax: (0049) 02301 – 91 291 21