Betriebliche Altersversorgung verbesserte Förderung.
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Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden,
die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen. Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15 % des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltumwandlung.
Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflichtzuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 04/2019.)
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