Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen –
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Nachdem der Bundesfinanzhof
die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen begrenzt hatte, hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass entsprechend überarbeitet. Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Grundlage des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) berechnet werden; dies kann bei Vorhandensein von Verlusten zu günstigeren Ergebnissen führen.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 03/2019.)
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