Unbefristete Weitergeltung – höheren Zeitgrenzen – kurzfristig Beschäftigte
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Nach einem aktuellen Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die seit 2015 (übergangsweise) geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – entgegen den ursprünglichen Plänen – auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen.
Danach ist eine Beschäftigung
regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.
Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.
(Weitere Anmerkungen und Informationen finden Sie in unserem Informationsbrief 11/2018.)
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