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Befristete Erhöhung – Zeitgrenzen – kurzfristig Beschäftigte – läuft aus

[ultimate_heading main_heading=”Befristete Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte läuft aus” alignment=”left”][/ultimate_heading]

Werden Mitarbeiter, wie z. B. Aushilfen oder Saisonkräfte,

lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung bestimmte Arbeitszeitgrenzen nicht übersteigt. Für die Jahre 2015 bis 2018 galten erhöhte Grenzen. Ab dem Jahr 2019 kommen wieder die bis 2014 gültigen Zeitgrenzen in Betracht: Eine ab 2019 aufgenommene Beschäftigung ist danach regelmäßig sozial versicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) befristet ist. Die Beschäftigungszeit wird ggf. kalenderjahrüberschreitend ermittelt. Mehrere aufeinanderfolgende kurz fristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern – werden zusammengerechnet. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (sog. Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns keine Rolle.

Beispiel:
Eine ansonsten als Hausfrau tätige Aushilfe wird gegen ein Arbeitsentgelt von 2.000 € monatlich vom 1. Juli bis zum 31. August als Urlaubsvertretung im Einzelhandel beschäftigt. Der Arbeitslohn bleibt in vollem Umfang sozialversicherungsfrei.

Es ist darauf hinzuweisen, dass kurzfristige Beschäftigungen – unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung – auch steuerlich begünstigt sein können (§ 40a Abs. 1 EStG); es gelten allerdings engere Grenzen. Die Lohnsteuer für eine kurzfristige Beschäftigung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernommen werden, wenn

• der Arbeitnehmer lediglich gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und für höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird und
• der Arbeitslohn durchschnittlich 72 Euro je Arbeitstag nicht überschreitet.

Bei einem höheren Arbeitslohn

kann eine Lohnsteuer-Pauschalierung dennoch in Betracht kommen, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird (z. B. bei krankheits bedingten Ausfällen).

Die Beschäftigung von Aushilfskräften, z. B. auf Messen oder Volksfesten, bei denen der Einsatz schon längere Zeit feststeht, kann regelmäßig nicht als „unvorhergesehen“ angesehen werden.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 10/2018 unter dem Punkt 5.)

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