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Kleinunternehmerregelung – Gebrauchtwarenhändler

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Nach der sog. Kleinunternehmerregelung

wird die für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatz steuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn deren „Gesamtumsatz“ (einschließlich Umsatz steuer) im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten bemessen, jedoch ohne bestimmte steuerfreie Umsätze und Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen.

Wie bei Gebrauchtwarenhändlern zu verfahren ist, die von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen, ist unklar. Bei dieser Besteuerungsform wird die geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (sog. Marge) bemessen und nicht nach den insgesamt vereinnahmten Entgelten. Die Prüfung, ob ein Gebrauchtwarenhändler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, erfolgt bisher jedoch anhand der vereinnahmten Entgelte.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs

sieht das höherrangige EU-Recht dagegen vor, dass bei Gebrauchtwarenhändlern die Prüfung der Kleinunternehmergrenzen anhand der – gegenüber den vereinnahmten Entgelten deutlich geringeren – Margen erfolgen soll. Das Gericht hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 08/2018 unter dem Punkt 9.)

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