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Verbilligte Nutzung – Fitnessstudios – Arbeitnehmer

[ultimate_heading main_heading=”Verbilligte Nutzung von Fitnessstudios durch Arbeitnehmer” alignment=”left” margin_design_tab_text=””][/ultimate_heading]

Auch die Einräumung einer unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung

von Fitnessstudios durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ist ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug wie z. B. Waren, Gutscheine oder Benzin. Wenn diese Sachbezüge insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen, bleiben sie steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

In einem aktuellen Finanzgerichtsurteil

wurde darüber entschieden, wie der geldwerte Vorteil aus der Inan spruchnahme von Firmenfitness zu beurteilen ist. Im Streitfall wurde gegen ein pauschales Entgelt für alle Arbeitnehmer während
der Vertragslaufzeit eine bundesweite Nutzungsmöglichkeit der zum Verbund gehörenden Fitnessstudios eingeräumt.

Nach Auffassung des Gerichts fließt der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, weil der Arbeitgeber die Nutzungsmöglichkeit jederzeit entziehen kann; daran ändert auch eine Mindest vertragslaufzeit des Arbeitgebers nichts. Dabei ist das durchschnittliche Nutzungsentgelt aller Verbundeinrichtungen im gesamten Bundesgebiet abzüglich der Eigenleistungen der Mitarbeiter zugrunde zu legen. Für die Erstlaufzeit ist darüber hinaus eine durchschnittliche Aufnahmegebühr zu berücksichtigen.

Die Einhaltung der 44 Euro-Grenze sollte sichergestellt werden, denn selbst ein geringfügiges Überschreiten der monatlichen Grenze führt zur vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 07/2018 unter dem Punkt 4.)

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