Außergewöhnliche Belastungen – Nachweis beim Abzug von Krankheitskosten
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Sollen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
geltend gemacht werden, sind bestimmte Nachweise vorgeschrieben (vgl. § 64 EStDV); dabei muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme bzw. des Erwerbs von medizinischen Hilfsmitteln ausgestellt sein:
• die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
• ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei
– Bade- oder Heilkuren,
– psychotherapeutischen Behandlungen,
– auswärtiger Unterbringung eines Kindes bei Legasthenie oder einer anderen Behinderung,
– Betreuung durch eine Begleitperson,
– medizinischen Hilfsmitteln, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,
– wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
bestehen gegen diese Nachweisanforderungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bestätigt, dass die gesetzlich vorgesehene Kürzung der Aufwendungen um die sog. zumutbare Belastung auch bei Krankheitskosten zulässig ist.
(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 07/2018 unter dem Punkt 2.)