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Erbschaftsteuerbefreiung – Familienheim – Steuerberatung – Holzwickede – Kamen – Lünen – Hagen – Dortmund

[ultimate_heading main_heading=”Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Auflassungsvormerkung kein Eigentum ” alignment=”left” margin_design_tab_text=””][/ultimate_heading]

Der Übergang einer selbstgenutzten Wohnung

(sog. Familienheim) auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Der Gesetzeswortlaut begünstigt den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim.

Wird eine Immobilie erworben, kann es durchaus einige Zeit dauern, bis auch die Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen ist. In der Zwischenzeit wird der Anspruch des Erwerbers in der Regel durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Stirbt der Erblasser vor Eintragung des Eigentums, stellt sich die Frage, ob auch hier ein begünstigter Erwerb eines Familienheims vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat für diesen Fall die Erbschaftsteuerbefreiung verneint.

 

Im Streitfall

erwarben Ehegatten gemeinsam eine noch zu errichtende Eigentumswohnung; eine Auflassungsvormerkung wurde eingetragen. Ein halbes Jahr nach Einzug der Familie verstarb die Ehefrau. Die Eintragung des Eigentums im Grundbuch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und der Ehemann erbte ihren „Anspruch auf Eigentumsverschaffung“.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einer Auflassungsvormerkung lediglich um einen gesicherten „Anspruch auf Verschaffung des Eigentums“. Der Gesetzeswortlaut erfordert jedoch den Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums oder Miteigentums, welches erst mit der Eintragung vorliegt. Eine Steuerbefreiung für ein Familienheim kam daher nicht in Betracht.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 06/2018 unter dem Punkt 3.)

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