Vorweggenommene Erbfolge: Steueroptimierung durch Vorbehaltsnießbrauch – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen – Dortmund
Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf:
Häufig besteht in Familien die Absicht, Vermögen zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen und gleichzeitig die Übertragenden (z.B. Eltern) wirtschaftlich abzusichern, etwa durch Vereinbarung eines Nutzungsrechts, wonach den Eltern weiterhin die Erträge des übertragenen Vermögens zustehen.
Erbschaftsteuerlich mindert das Nutzungsrecht die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer; Freibeträge können so ggf. mehrfach genutzt werden, wenn vorweggenommene Erbfolge (Schenkung) und Erbfall länger als 10 Jahre auseinanderliegen.
Bei dieser Gestaltung steigt der Kapitalwert des Nutzungsrechts und somit auch der schenkungsteuerliche Vorteil, je jünger der Übertragende ist.
Verstirbt der Nutzungsberechtigte und erlischt somit der Nießbrauch, führt dies zu keiner (nachträglichen) Steuerkorrektur; die bei Vereinbarung des Nießbrauchs vorgenommene Minderung der Steuer durch das Nutzungsrecht bleibt regelmäßig erhalten.
Einkommensteuerlich ist darauf hinzuweisen, dass sich durch die (weitere) Zurechnung der Mieteinkünfte bei den Eltern Vorteile ergeben können, wenn der persönliche Einkommensteuersatz der Eltern niedriger ist als der Steuersatz der Kinder.
(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 04/2018 unter dem Punkt 2.)